Für die Erstellung von Sanierungskonzepten gibt es keine rechtsverbindlichen Regeln aber es gibt Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof), die das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) zusammen mit den Mindestanforderungen an Sanierungskonzete im Standard IDW S6 zusammengefasst hat. Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Sanierungskonzept ist, dass es von einem objektiven und neutralen Dritten erstellt wird, der die entsprechende fachliche Eignung und Erfahrung vorweisen kann.
Ein objektives Sanierungskonzeptes bestätigt die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens. Sanierungsfähigkeit ist dann gegeben
Um hierüber eine Aussage treffen zu können, wird im Sanierungskonzept zunächst die IST Situation, die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse analysiert und bewertet. Es wird ermittelt, im welchem Stadium der Krise sich das Unternehmen befindet und welche Ursachen zu dieser Unternehmenskrise geführt haben. Insolvenzrechtliche Sachverhalte wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind zu prüfen. Die Risiken und Chancen der zukünftigen Entwicklung, sowie alle zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit wesentlichen Sachverhalte, sind im Sanierungskonzept zu erfassen und zu dokumentieren. Um leistungs- wie auch finanzwirtschaftliche Maßnahmen zur Bewältigung der Krisensituation ableiten zu können, muss ein ganzheitliches Unternehmensbild entwickelt werden – das Leitbild des sanierten Unternehmens. Dies Unternehmensleitbild ist die Grundlage für einen Maßnahmenplan dessen Umsetzung durch eine integrierte Liquiditäts-, Ertrags-, und Vermögensplanung quantifiziert und überprüft wird.