Zerbricht eine Ehe dann ist das oft großer Stress für die Ehepartner. Wenn jedoch im Rahmen einer Ehescheidung ein Rechtsstreit um den Zugewinn wegen offener Fragen zur Unternehmensbewertung ausbricht, dauert ein Scheidungsverfahren oft mehrere Jahre. Dies ist dann nicht nur nervenaufreibend, sondern in den meisten Fällen auch sehr teuer für den Unternehmerehegatten. Grund hierfür ist: durch den Rechtsstreit verlängert sich die Trennungsphase extrem und da der Trennungsunterhalt in der Regel höher ausfällt als der nacheheliche Unterhalt, entstehen dem Unternehmerehegatten meist höhere Kosten.
Zusätzlich fallen Gerichtskosten an. Es empfiehlt sich daher Firmenwerte, Unternehmenswerte, Anteilswerte oder Praxiswerte zeitnah zu ermitteln (oft reicht ein vom Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten) und sich außergerichtlich zu einigen.
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Das Gesetz enthält in § 1376 BGB keine ausdrückliche Regelung wie Unternehmen, Anteile an Unternehmen oder Praxen im Zugewinnausgleich zu bewerten sind. Die Bewertungsmethode wird im Scheidungsverfahren vom Richter bestimmt. Die Bewertungsmethode soll den "realen" Wert des Unternehmens zu den Bewertungsstichtagen ermitteln. Unterschiedliche Bewertungsmethoden kommen jedoch oft zu erheblich abweichenden Werten, die den ausgleichspflichtigen Unternehmer und sein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeit bringen können. In der Praxis sind die folgenden Bewertungsmethoden gerichtlich anerkannt:
Steuerliche Einheitswerte, pauschale Werte oder Liebhaberwerte werden von Familiengerichten nicht anerkannt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 200 BewG führt in der Regel zu hohen, unzutreffenden Unternehmenswerten daher empfiehlt auch die Finanzverwaltung die Anwendung modifizierter Ertragswertverfahren wie IDW S1 (§ 199 BewG). Welche Bewertungsmethode anzuwenden ist, wird einzelfallbezogen vom Familiengericht entschieden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer mit seinem Unternehmen Gewinne erwirtschaften will und kann. Über ein modifiziertes Ertragswertverfahren wird ein fiktiver Verkaufspreis für das Unternehmen, oder für die Unternehmensanteile, ermittelt unter der Prämisse, dass ein Fremder das Unternehmen erwirbt und fortführt. Dieser fiktive Verkaufspreis entspricht dem Marktpreis des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Das Ertragswertwertverfahren berücksichtigt den Wert der Unternehmenssubstanz nicht. Die Ertragswertmethode führt zu keinem verwertbaren Ergebnis wenn keine positive Gewinnprognose erstellt werden kann oder das Unternehmen im Wesentlichen aus wertbestimmenden Faktoren besteht, die nicht auf einen fiktiven oder realen Unternehmensnachfolger übertragbar sind. Beispiele hierfür sind manche freiberuflichen Praxen, Einzelunternehmen oder Ein-Mann GmbHs in bestimmten Fällen. Manche Berufsverbände empfehlen branchenspezifische Unternehmensbewertungsmethoden. So wird für die Bewertung von Steuerberater Praxen in der Regel ein Umsatzwertverfahren angewendet, für die heilberuflichen Praxen herrscht das Ertragswertverfahren vor und für Tierärztliche Gemeinschaftspraxen wird nach branchenüblichen Richtlinien die Substanzwertmethode empfohlen.
Wird der Wert des Unternehmens nicht durch seine Ertragskraft, sondern seine Substanz (werthaltiges Anlagevermögen, Immobilien, Beteiligungen und darin enthaltenen stillen Reserven) bestimmt, kann in Ausnahmefällen eine Wertermittlung auf Basis des Liquidationswerts oder nach der Substanz- bzw. Sachwertmethode erfolgen.
Es gibt eine Trennung zwischen Vermögensrecht und Unterhaltsrecht im Scheidungsverfahren deshalb sind bei Unternehmenswerten, Anteilswerten oder Firmenwerten, die nach der Ertragswert-Methode ermittelt wurden, in bestimmten Fällen Korrekturen vorgesehen. Dadurch wird zum Beispiel eine Doppelerfassung von Erträgen des Unternehmers, die in die Unternehmensbewertung einfließen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung seines unterhaltsrelevanten Einkommens bilden, vermieden.